Allgemeine Geschäftsbedingungen

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§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

  1. Diese Geschäftsbedingungen gelten nicht gegenüber Verbrauchern, sondern lediglich gegenüber Unternehmern (wie auch Ärzte) und juristischen Personen.
  2. Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an.

§ 2 Bindung an Angebote, Katalog

  1. An unsere Angebote halten wir uns 10 Werktage gebunden. Der Besteller ist an sein Angebot ebenfalls 10 Werktage gebunden. Die Frist läuft an dem Werktag (Montag – Freitag) an, an dem das jeweilige Angebot dem anderen Geschäftspartner zugeht.
  2. Die Darstellung unseres Produktsortiments im Printkatalog stellt kein bindendes Angebot im Rechtssinne dar.

§ 3 Zahlungsbedingungen, Vorkasse, Transport, Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung

  1. Alle Preise verstehen sich zuzüglich gültiger Mehrwertsteuer, Fracht/Versandkosten und Verpackungskosten.
  2. Das vereinbarte Entgelt ist bei Inlandskunden innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen gewähren wir 2 % Skonto. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist kommt der Käufer ohne Mahnung in Verzug, es werden Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
  3. Bei Neukunden behalten wir uns die Lieferung gegen Vorauskasse oder Nachnahme vor.
  4. Die Auslieferung der Ware erfolgt im Inland (ausgenommen Anlieferung auf Inseln) frachtfrei, sofern der Rechnungsbetrag mehr als 75,00 € netto beträgt. Sollte dieser Rechnungsbetrag nicht erreicht werden, berechnen wir eine Versandkostenpauschale in Höhe von 5,11 € netto.
  5. Die Auslieferung erfolgt auf Gefahr des Kunden. Wir haften für das Verschulden eigener Transportpersonen nur dann, wenn uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
  6. Mangels besonderer Vereinbarungen steht uns die Wahl der Versendungsart frei.
  7. Die Zurückhaltung von Zahlungen steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Gleiches gilt für Aufrechnungsrechte des Kunden. Die Ausübung eines Zurückbehaltungs rechts, das nicht auf einem Recht aus diesem Vertragsverhältnis beruht, ist unzulässig.
  8. Die Abtretung von Ansprüchen, die dem Kunden aus der Geschäftsbeziehung mit uns zustehen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist.
  9. Sind wir aus einem gegenseitigen Vertrag vorzuleisten verpflichtet, können wir die uns obliegende Leistung verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird. Bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage sowie drohender Zahlungsunfähigkeit sind wir berechtigt, Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen oder die Stellung einer geeigneten Sicherheit zu verlangen. Wird diese binnen einer angemessenen Frist nicht gestellt, sind wir berechtigt, nach Ablauf dieser Frist vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

§ 4 Preisänderungen

Preisänderungen im Rahmen dieses Vertrages sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 6 Wochen liegen. Erhöhen sich innerhalb dieses Zeitraums die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, insbesondere wegen einer Änderung des US-Dollar-Wechselkurses, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen in dem Maße zu erhöhen, wie sich die Gestehungskosten hierdurch insgesamt erhöht haben. Diese Kostensteigerungen werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen. Der Kunde ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.

§ 5 Lieferfrist, Lieferabruf, Teillieferung

  1. Die Lieferfrist beginnt mit der Unterzeichnung des Vertrages anzulaufen, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden gegebenenfalls zu beschaffenen Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
  2. Die Lieferfrist verlängert sich beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z.B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss und nicht von uns zu vertreten sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.
  3. Die Lieferung erfolgt unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbelieferung: Können wir die geschuldete Leistung nicht erbringen, obwohl wir ein kongruentes Deckungsgeschäft getätigt haben, werden wir von der Leistungspflicht frei. Dies gilt nur dann, wenn wir diesen Umstand nicht schuldhaft herbeigeführt haben und kein nur vorübergehendes Leistungshindernis auf Seiten unseres Vorlieferanten besteht. Wir werden den Kunden hierüber unverzüglich informieren und diesem eventuelle Anzahlungen zurückerstatten.
  4. Ist Gegenstand des Auftrags eine Auslieferung nach Abruf durch den Kunden (Lieferabruf), so erfolgt eine Auslieferung frühestens nach Ablauf von 7 Werktagen, nachdem uns die Abruferklärung des Kunden zugegangen ist. Wir sind berechtigt, dem geforderten Abruf zu widersprechen, wenn uns eine Auslieferung zum gewünschten Zeitpunkt nicht möglich oder zumutbar ist. Den voraussichtlichen Liefertermin werden wir dem Kunden mindestens 48 Stunden im Voraus mitteilen.
  5. Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich für den Kunden keine Nachteile hieraus ergeben.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Bezahlung vor. Ist der Kunde Unternehmer, ist das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vorbehalten. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen oder anerkannt ist.
  2. Der Kunde ist berechtigt, die gelieferten Waren im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung zu veräußern, nicht aber zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Der Kunde tritt die ihm aus dieser Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer bereits jetzt an uns ab. Der Kunde ist verpflichtet, uns jederzeit Auskunft über solche Forderungen zu geben sowie uns notwendige Unterlagen, insbesondere Rechnungskopien, zu übergeben, soweit er seinen Rückzahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommt, insbesondere wenn sich unser Kunde im Verzug mit seinen Zahlungspflichten befindet. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit diese den Wert der zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigen.
  3. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verbindung. Für die durch die Verbindung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Sache.

§ 7 Mängelansprüche des Kunden

  1. Die Mängelansprüche des Kunden verjähren in 12 Monaten.
  2. Ziffer 1 gilt nicht
    - wenn wir den Mangel arglistig verschweigen;
    - wir eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache/unserer Leistung oder eine Haltbarkeitsgarantie übernommen haben und der Mangel dieser Garantie unterfällt;
    - für etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf Ersatz eines Körper- oder Gesundheitsschadens gerichtet sind. Für jede schuldhafte Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften wir im gesetzlichen Umfang;
    - für etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder unseres Erfüllungsgehilfen beruhen.
    - für Ansprüche, die auf einer schuldhaften Verletzung unserer Pflicht zur Übergabe des Kaufgegenstandes frei von Sach- und Rechtsmängeln oder unserer Pflicht zur Verschaffung des Eigentums hieran beruhen.
  3. Wir können nach billigem Ermessen entscheiden, ob die Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder durch die Lieferung einer mangelfreien Sache erfolgt. Wir können beide Arten der Nacherfüllung verweigern, wenn deren Erbringung zu unverhältnismäßigen Kosten führt. Hat der Kunde die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut, an eine andere Sache angebracht oder entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet, sind wir nicht verpflichtet, im Rahmen der Nacherfüllung dem Kunden die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachge besserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen. Die Kosten der Nacherfüllung, die durch die Verbringung der Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort entstanden sind, trägt der Kunde.
  4. Liefern wir zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, hat der Kunde die mangelhafte Sache zurückzugeben. Mit Rückgabe geht das Eigentum an uns über.
  5. Die Nacherfüllung wird nur vorgenommen, wenn der Kunde zuvor das vereinbarte Entgelt abzüglich eines Einbehalts für den Mangel gezahlt hat. Der Einbehalt darf nicht mehr als das 3-fache der Mängel beseitigungskosten betragen.
  6. Die Nachbesserung gilt nicht nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen.
  7. Der Rücktritt vom Vertrag, die Minderung und die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen setzen voraus, dass der Kunde uns erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde seinerseits die mangelhafte Sache an einen Dritten verkauft hat und dieser die Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen musste oder der Dritte den Kaufpreis gemindert hat.
  8. Beanstandete Ware ist zur Besichtigung bereitzuhalten.
  9. Es liegt kein Sachmangel vor, wenn wir dem Kunden eine zu geringe Menge und/oder eine höherwertige Ware liefern. Im Fall einer zu geringen Mengen lieferung besteht lediglich ein Anspruch auf Nach liefe rung der fehlenden Menge.

§ 8 Untersuchungs- und Rügepflicht, Schadensanzeige beim Frachtführer, Spediteur etc.

  1. Es gilt die gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflicht.
  2. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die Waren/Leistungen in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
  3. Wird die Versendung der Ware per Frachtführer, Spedition, Bahn, Schiff oder per Flugzeug durchgeführt, so hat der Kunde beim Empfang den Verlust oder die äußerlich erkennbare Beschädigung des Transportgutes beim Frachtführer, Spediteur bzw. Auslieferer anzuzeigen und sonstige zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, um etwaige Schadensersatzansprüche diesen gegenüber zu sichern.

§ 9 Rückgabe gelieferter Ware

Die Rückgabe gelieferter Ware ist grundsätzlich ausgeschlossen. Sie ist ausnahmsweise nur mit ausdrücklicher Zustimmung innerhalb von 1 Monat nach Rechnungsdatum möglich. Die Rechte des Käufers wegen Mängelrüge bleiben damit unberührt. Die Rücksendung hat für uns kostenfrei zu erfolgen. Für die Abwicklung bringen wir eine Bearbeitungsgebühr von 10 % in Abzug, mindestens jedoch 10 Euro. Die Rückgabe ist in vollzähliger, unbeschädigter Original verpackung ohne Fremdmarkierung unter Angabe der Lieferschein- bzw. Rechnungsnummer vorzunehmen.

§ 10 Haftung

  1. Wir haften für jede schuldhafte Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit im gesetzlichen Umfang.
  2. Im Übrigen sind Ansprüche des Kunden ausgeschlossen.
  3. Ziffer 2 gilt nicht,
    - bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits;
    - für Ansprüche, die auf einer schuldhaften Verletzung unserer Pflicht zur Übergabe des Kaufgegenstandes frei von Sachund Rechtsmängeln oder unserer Pflicht zur Verschaffung des Eigentums hieran beruhen; in diesem Fall haften wir für den vorhersehbaren, vertragstypischen Durchschnittsschaden.
    - wenn wir den Mangel arglistig verschweigen;
    - wenn wir eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache/unserer Leistung oder eine Haltbarkeits garantie übernommen haben und der Mangel dieser Garantie unterfällt;
    - bei Mängeln, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei Verletzung der Kardinalpflicht ist die Haftung auf das 5-fache des Überlassungsentgelts sowie auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen des Vertragsschlusses typischerweise gerechnet werden muss.
  4. Der Anspruch des Kunden auf Ersatz des Verzögerungsschadens ist bei leichter Fahrlässigkeit unsererseits auf 10 % des vereinbarten Kaufpreises beschränkt.

§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Ist unser Kunde Kaufmann (im Sinne des Gesetzes), so gilt: Erfüllungsort für alle Leistungen ist unser Geschäftssitz. Gerichtsstand für sämtliche Streitig keiten im Rahmen dieses Vertrages ist unser Geschäftssitz.
  2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Kunde seinen Firmensitz im Ausland hat.

§ 12 Sonstiges

Übertragungen von Rechten und Pflichten des Kunden aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung. 2. Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.

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